Umweltstrafrecht

Ursprünglich war der strafrechtliche Schutz der Umweltmedien Gewässer, Boden, Luft als „Nebenstrafrecht" in den Umweltverwaltungsgesetzen geregelt. Dann übernahm sie der Gesetzgeber in einen eigenen (jetzt 29.) Abschnitt im Strafgesetzbuch. Davon versprach man sich eine Aufwertung und einen höheren Beitrag der Strafjustiz zur Reinhaltung der Umwelt. In der Anfangszeit der Geltung des neues Rechts machten sich darauf spezialisierte und engagierte Staatsanwälte daran, mit den Mitteln und Zwangsbefugnissen, die ihnen das Strafverfahrensrecht zur Verfügung stellt, „erzieherisch" auf die chemische Industrie, mittelständische Betriebe und die Landwirtschaft einzuwirken. Die enge Verknüpfung mit verwaltungsrechtlichen Vorgaben ist aber bestehen geblieben und hat zur Folge, dass in den betreffenden Ermittlungsverfahren häufig äußerst komplexe auch außerstrafrechtliche, naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge erkannt und analysiert werden müssen. Dies stellt nicht nur an das mit Umweltstrafsachen befasste Justizpersonal, sondern auch an die Strafverteidigung besondere Anforderungen.

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei HammPartner haben diese Entwicklung von Anbeginn an durch theoretische Durchdringung und durch zahlreiche praktische Erfahrungen begleitet. Rechtsanwältin Dr. Michalke ist Autorin mehrerer Bücher und Fachaufsätze zum Umweltstrafrecht. Auch aktuell werden Fälle bearbeitet, die den notwendigerweise auch grenzüberschreitenden Bezug des Umweltstrafrechts mit seinen verwaltungsrechtlichen Anbindungen an das EU-Recht zum Gegenstand haben.