Kartellrecht

Das Kartellrecht galt lange Zeit als ein mit dem Strafrecht nur entfernt verwandtes Rechtsgebiet. Wenn die Kartellämter Verstöße gegen das in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nach § 81 GWB mit (meist hohen) Bußgeldern ahndeten, betraf dies meist die von einer juristischen Person getragenen Unternehmen, die von den auf Kartellrecht spezialisierten Anwälten beraten und auch mit Blick auf das sog. Kronzeugen- oder Bonussystem („Windhunderennen“) gegenüber den Kartellbehörden vertreten wurden. Die Bußgeldhöhe wurde in diesen Verfahren meist konsensual festgelegt, sodass die entsprechenden Bescheide eher selten angefochten wurden.

In den letzten Jahren ist jedoch nicht nur der maßgebliche Bußgeldtatbestand (§ 81 GWB) wiederholt geändert worden. Es haben auch mehrere große Hauptverhandlungen bei dem für die Einsprüche gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zentral zuständigen OLG Düsseldorf stattgefunden, die teilweise zu einer erheblichen Erhöhung der durch das Amt festgelegten Geldbuße geführt haben. Ist ein solches Urteil ergangen, steht als Rechtsmittel nach dem OWiG nur noch die Rechtsbeschwerde zum Kartellsenat des BGH zur Verfügung. Schon weil sich ihre formellen Voraussetzungen und Abläufe nach den Regeln der strafprozessualen Revision richten, ist in diesem Verfahrensabschnitt eine Zusammenarbeit zwischen den kartellrechtlichen Beratern  und im strafprozessualen Revisionsrecht erfahrenen Rechtsanwälten sachgerecht.

Berührungspunkte zwischen Kartellrecht und Strafrecht haben sich ferner durch die Einführung des Straftatbestandes der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) ergeben. Er droht Einzelpersonen empfindliche Freiheitsstrafen an. Das führt in  der Praxis bisweilen zu aufwändigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaften, die dabei oft auch mit der jeweils zuständigen Kartellbehörde zusammenarbeiten. Gerade in solchen Fällen benötigen die individuell Beschuldigten professionelle Verteidigung.