Strafrechtliche Produkthaftung

Wiederholt war in den letzten Jahrzehnten der Vorwurf Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, durch Anwendung von meist massenhaft vermarkteten Produkten sei es bei den Anwendern zu Gesundheitsschäden gekommen, die von den Verantwortlichen der jeweiligen Herstellerunternehmen als strafbare Körperverletzung verschuldet worden seien. Von besonderer Bedeutung war in diesen Verfahren dabei die Frage, ob die eingesetzten Produkte für die gesundheitlichen Beschwerden ursächlich waren. Die Klärung der damit zusammenhängenden Kausalitätsfragen kann im Einzelfall eine umfangreiche Auseinandersetzung mit Erkenntnissen der Toxikologie und der Medizin erforderlich machen. Daneben können sich in Verfahren der strafrechtlichen Produkthaftung auch besondere Probleme der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten in einem Unternehmen stellen. Dasselbe gilt in Verfahren, in denen z.B. der Vertrieb eines Konsumartikels von den Staatsanwaltschaften nach nebenstrafrechtlichen Spezialvorschriften (z.B. Lebensmittelstrafrecht, Weinstrafrecht) beanstandet wird, ohne dass gesundheitliche Folgeerscheinungen auch nur behauptet werden.

In derartigen meist sehr aufwändig geführten Verfahren liegt regelmäßig eine frühzeitige und sachgerechte Verteidigung sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse der Mitarbeiter.

Rechtsanwälte unserer Kanzlei waren als Verteidiger u.a. in den Verfahren tätig, die zu den Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs zur strafrechtlichen Produkthaftung BGHSt 37, 106 („Lederspray"), BGHSt 41, 206 („Holzschutzmittel") und BGH NJW 1995, 2933 („Glycol-Wein") geführt haben.