Vermögensabschöpfung

Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber das Recht der Vermögensabschöpfung im Strafrecht einer grundlegenden Reform unterzogen. Von dem Ziel geleitet, dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen, hat er ein umfangreiches und detailliertes Regelungswerk geschaffen, das in sehr weit reichendem Umfang den Zugriff auf private Vermögenswerte eröffnet. Schon im Ermittlungsverfahren können dabei vorläufige Maßnahmen getroffen werden, die von erheblicher Tragweite sind. Obwohl für den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch die Unschuldsvermutung gilt, haben die Strafverfolgungsbehörden zur Sicherung der späteren Einziehung bereits in diesem Verfahrensabschnitt in bestimmtem Umfang die Möglichkeit, Vermögenswerte zu beschlagnahmen und damit der privaten Nutzung zu entziehen. Auch für das gerichtliche Verfahren wurden die Möglichkeiten zum Zugriff auf Vermögenswerte nochmals stark erweitert.

Die neue Gesetzeslage wirft eine Fülle von Detailfragen auf, die bislang noch nicht gerichtlich geklärt sind. Gegen die Gültigkeit einzelner Regelungen werden schon jetzt verfassungsrechtliche Einwände erhoben. Wo im Einzelfall Anlass besteht, gegen staatliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Gewinnabschöpfung vorzugehen, erfordert dies eine Verteidigung, die den Besonderheiten dieses Teilgebiets des Strafrechts Rechnung trägt.