Parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Parallel zu spektakulären Strafverfahren, in denen die strafrechtliche Verantwortung von Angehörigen der staatlichen Exekutive geprüft wird, werden nicht selten von den jeweiligen Parlamenten Untersuchungsausschüsse eingerichtet, um die politische Verantwortlichkeit der handelnden Personen nochmals einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind auf Bundes- und auf Landesebene sehr unterschiedlich geregelt.

Selbst dort, wo für die Durchführung der Beweisaufnahme die entsprechende Anwendung der Strafprozessordnung vorgeschrieben ist (wie etwa bei Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), bestehen rechtliche Besonderheiten, die das Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unterscheiden. Sie äußern sich in der Praxis vor allem darin, dass die Rechte der Personen und Unternehmen, die im Zuge der Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen sollen, nicht so klar abgegrenzt sind wie im Strafverfahren. Umso wichtiger kann deshalb in solchen Verfahren eine anwaltliche Beratung im Einzelfall sein.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Hamm war sowohl bei Untersuchungsausschüssen des Bundestages, als auch in verschiedenen Landesparlamenten (Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz) als Zeugenbeistand und Rechtsgutachter (ZRP 2002, 11 ff.) tätig.