Allgemeines Strafrecht

Bei aller Notwendigkeit zur Spezialisierung auch innerhalb einer vorwiegend mit Fällen der Strafjustiz befassten Anwaltspraxis bleiben dennoch die Verfahren um die Straftatbestände des sog. Kernstrafrechts leitend für die Bewährung des Rechtsstaates.

Der berühmte Ausspruch von Claus Roxin (jetzt: Roxin/Schünemann), wonach das „Strafverfahrensrecht als Seismograph der Staatsverfassung" wirke, bewährt sich zu allererst in Prozessen um Mord, Totschlag, Körperverletzung (auch im Straßenverkehr), Sexualdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei, Urkundenfälschung, Betrug und Untreue (im ursprünglichen Sinne der Veruntreuung anvertrauten fremden Vermögens). Nur wer die Beweisanforderungen im Strafverfahren und die Rechtsgarantien der Beschuldigten anhand dieser noch dem Ultima-Ratio-Charakter des Strafrechts verpflichteten „alten" Deliktstypen immer wieder in der Praxis erprobt, kann auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den zahlreichen Ausweitungen des Rechtsgüterschutzes durch die „moderne" rechtspolitische Vorfeldkriminalisierung (abstrakte Gefährdungsdelikte) ermessen und dementsprechend in Wirtschaftsstrafverfahren verteidigen.