Strafrechtsbezogene Beratung von Unternehmen

Das deutsche Strafrecht richtet sich nur gegen individuelle Personen. Kapitalgesellschaften und die von ihnen getragene Unternehmen können also bislang weder beschuldigt noch bestraft werden. Jedoch werden die Rufe nach der Einführung eines Verbands- oder Unternehmensstrafrechts immer lauter. An der rechtspolitischen Diskussion über diese Bestrebungen nehmen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei HammPartner fachliterarisch und in den Gremien der Anwaltsorganisationen aktiv teil. Dabei haben sie sich aus prinzipiellen rechtsstaatlichen Gründen (Schuldprinzip, Strafrecht als ultima ratio, Prozessuale Rechte) wiederholt gegen ein solches Kollektivstrafrecht ausgesprochen.

Aber bereits nach geltendem Recht müssen die Unternehmen Vorsorge treffen gegen strafbares oder ordnungswidriges Verhalten von Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden.  Die Einrichtung und Pflege eines wirksamen Compliance-Systems gilt heute als rechtlich gebotenes Mittel gegen zivilrechtliche Haftung und aufsichtsrechtliche Maßnahmen von Behörden. Die jederzeitige Nachvollziehbarkeit unternehmensinterner Verantwortlichkeiten ist auch die Voraussetzung für die Vermeidung von Geldbußen nach § 130 OWiG, die auch jetzt schon das ganze Unternehmen treffende strafähnliche Sanktionen sein können.