Korruptionsstrafrecht

Nicht erst seit den bekannten Verfahren gegen die Verantwortlichen von international tätigen deutschen Großkonzernen befasst sich die Strafjustiz zunehmend mit den Vorwürfen der Bestechung und der Bestechlichkeit.

Gesetzesänderungen in den Jahren 1997 und 1998 haben zu einer Ausweitung der bis dahin geltenden Regelungen geführt. Bei einzelnen Tatbeständen wurden die Voraussetzungen für die Strafbarkeit erheblich herabgesetzt: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Korruptionshandlungen im Ausland wurde erweitert.

Diese Entwicklung führte zu einer Flut von Strafverfahren, ohne dass die Herabsetzung der Strafbarkeitsschwellen eine Verringerung der Rechts- und Beweisprobleme nach sich gezogen hätte. Vielfach wird von den Strafverfolgungsbehörden auch der Zusammenhang zwischen Korruption und Vermögensdelikten (Untreue, Betrug) zum Anlass genommen, die Ermittlungen wahlweise auf jeweils die Tatbestände zu konzentrieren, bei denen die geringsten Verteidigungschancen vermutet werden.

Jüngste Änderungen des Korruptionsstrafrechts wie das Inkrafttreten der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a und § 299b StGB) sowie die Strafbarkeitserweiterung durch das sog. Geschäftsherrenmodell zeigen, dass das Korruptionsstrafrecht weiterhin aktuell ist.