Rechtswissen: Rechtsprechung

Rechtsprechung

  • BGH StB 19/11, Beschluss vom 12.01.2012

    (1. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist eine Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 119 StPO durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 nichts geändert.

    2. § 119 Abs. 5 Nr. 1 StPO eröffnet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut soll damit nicht ein von der nächsten Instanz zu bescheidendes neues Rechtsmittel eingeführt, sondern die Möglichkeit gegeben werden, eine weitere Überprüfung durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht zu veranlassen.)

  • BGH 2 StR 346/11, Beschluss vom 11.01.2012

    (Der Geschäftsverteilungsplan, mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ab 1. Januar 2012 zugleich dem 2. und dem 4. Strafsenat als Vorsitzender zugewiesen ist, steht nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang.)

  • BGH 4 StR 523/11, Beschluss vom 11.01.2012

    (Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat in Wahrnehmung der ihm § 21e Absatz 1 Satz 1 GVG obliegenden Aufgabe den Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich des Vorsitzes im 2. und 4. Senat in willkürfreier Auslegung des § 21f Absatz 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen.)

  • BGH StB 20/11, Beschluss vom 10.01.2012

    (1. Bei der Untersuchungshaft ist nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung der Gesundheitszustand des Beschuldigten im Rahmen der nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits bei der Anordnung der Haft von Bedeutung.

    2. Dies gilt auch für die Beugehaft.)

  • BGH 5 StR 517/11, Beschluss vom 10.01.2012

    (1. Unauffälligem und ungetrübtem Erinnerungsvermögen kommt bei alkoholgewöhnten Tätern nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil gerade erfahrene und alkoholgewöhnte Trinker sich häufig im Rausch noch motorisch kontrollieren und sich äußerlich geordnet verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist.

    2. Auch situationsgerechtes Verhalten nach der Tat weist nur eingeschränkten Beweiswert auf, da der Täter durch die Tat oder die Gefahr der Entdeckung "ernüchtert" sein kann.)

  • BGH 5 StR 508/11, Beschluss vom 10.01.2012

    (Erteilt das Gericht erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft einen Hinweis auf veränderte Konkurrenzen, so erfordert die Beanstandung in der Revision als verspätet einen Zwischenrechtsbehelf; wenn die Verteidigung widerspruchslos der Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten, folgt, ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens unzulässig.)

  • BGH 4 StR 477/11, Beschluss vom 21.10.2011

    (Die Empfehlungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle [hier zu Benzoylecgonin im Beschluss vom 22. Mai 2007, BA 2007, 311] bezeichnen lediglich Messwerte, die mindestens erreicht sein müssen, damit eine Blutwirkstoffkonzentration bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie als qualitativ sicher nachgewiesen und quantitativ richtig bestimmt gelten kann [sog. Analytische Grenzwerte]. Sie beruhen auf einer Übereinkunft der in der Kommission versammelten Experten und versuchen Richtlinien für den Nachweis berauschender Mittel und Substanzen im Blut im Sinne von § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG vorzugeben […]. Da diese Grenzwerte keine Aussage über eine Dosis-Blutkonzentrations-Wirkungs-Beziehung enthalten, lässt ihre Überschreitung für sich genommen noch keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine im konkreten Fall gegebene, eine Strafbarkeit nach § 316 StGB begründende rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu.)

  • BGH 1 StR 547/11, Beschluss vom 20.12.2011

    (1. Hat ein zunächst von der Schweigepflicht entbundener Berufsgeheimnisträger im Ermittlungsverfahren seine Angaben nicht vor einem Ermittlungsrichter, sondern im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gemacht, so können dessen Angaben ohne Verstoß gegen § 252 StPO auch dann durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten eingeführt werden, wenn die Schweigepflichtsentbindung vor der Hauptverhandlung widerrufen wird.)

  • BGH 5 StR 122/11, Beschluss vom 15.12.2011

    (Der Senat neigt dazu, die von der Rechtsprechung namentlich für Vermögensverschiebungen in der unternehmerischen Krise entwickelte Interessentheorie jedenfalls auf Buchführungs- und Bilanzdelikte nicht anzuwenden.)

  • BGH 5 StR 423/11, Beschluss vom 13.12.2011

    (Eine physische Rauschmittelabhängigkeit kann aufgrund hohen Suchtdrucks eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit begründen.)

  • BGH 5 StR 422/11, Beschluss vom 13.12.2011

    (Krankheitstypische Aggressionen, die Ausfluss besonderer Belastungssituationen sind, können nur eingeschränkt als Beleg für die allgemeine Gefährlichkeit des Betroffenen gelten.)

  • BGH 4 StR 430/11, Beschluss vom 08.12.2011

    (Die Einhaltung der Ladungsform gemäß § 38 StPO erübrigt sich nicht dadurch, dass die Verteidigung einen nach § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO ohnehin erforderlichen Beweisantrag stellt.)

  • BGH 5 StR 417/11, Urteil vom 01.12.2011

    (Als erheblich im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB sind solche Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Bei der am Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung orientierten Bewertung sind auch die gesamten Begleitumstände des Tatgeschehens einzubeziehen und neben den näheren Umständen der Handlung die Beziehung zwischen den Beteiligten und die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Eine ergänzende Betrachtung des Gesamtzusammenhangs ist insbesondere dann geboten, wenn die Handlungen für sich genommen in ihrer sexuellen Ausprägung nicht besonders gravierend oder nachhaltig sind.)

  • BGH 3 StR 358/11, Beschluss vom 29.11.2011

    (Eine nach Aufhebung in der Revision neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nur gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wenn es im weiteren Verfahren ausschließlich um die Bildung einer erstmals festzusetzenden oder neu zu bestimmenden Gesamtstrafe geht, mithin die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich vorliegen.)

  • BGH 3 StR 378/11, Beschluss vom 29.11.2011

    (1. Eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung ist jedenfalls bei Straftaten von einigem Gewicht ohne Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Täters in der Regel nicht möglich. Es bedeutet daher einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters außer Acht lässt. Sie sind unabhängig von ihren Auswirkungen auf die Tatbegehung bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, welche Wirkungen die Strafe voraussichtlich haben wird.

    2. Das Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen gehört zur Tatbestandsverwirklichung des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern. Die strafschärfende Verwertung dieses Umstandes verstößt daher gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen.)

  • BGH 1 ARs 19/11, Beschluss vom 29.11.2011

    (Beschluss des 1. Senats zur Anfrage des 3. Senats, ob sich der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, der Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite schafft, auch dann wegen Bankrotts strafbar macht, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.)

  • BGH 3 St 281/11, Beschluss vom 29.11.2011

    (1. Zum Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung.

    2. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 145 Abs. 2 GVG dürfen Amtsanwälte das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten wahrnehmen. In Verhandlungen vor den Landgerichten dürfen ihnen - unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation - Verfahrensrechte der Staatsanwaltschaft nicht übertragen werden, auch nicht unter Aufsicht eines Staatsanwaltes. Dies ergibt sich schon daraus, dass einem Rechtsreferendar gemäß § 142 Abs. 3 GVG im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht beim Landgericht übertragen werden kann, während eine entsprechende gesetzliche Regelung für Amtsanwälte fehlt.)

  • BGH 2 StR 112/11, Beschluss vom 23.11.2011

    (Anders als Ton- und Filmaufnahmen, die als Gedächtnisstütze des Gerichts grundsätzlich zulässig sind, sind Auswahl und Inhalt der Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung von den subjektiven Wahrnehmungen und Bewertungen des betreffenden Richters geprägt. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Akt, der den "Inbegriff der Verhandlung" aufbereitet und konkretisiert und die Grundlage für die Beratung und Urteilsfassung bildet. In dieser Funktion obliegt die Anfertigung von Mitschriften gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden.)

  • BGH 4 StR 516/11, Beschluss vom 23.11.2011

    (Anders als bei einer Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO, bei der insbesondere wegen des erst erhebliche Zeit später gegebenenfalls eintretenden Auffangrechtserwerbs des Staates und der während dieses Zeitraums möglicherweise eintretenden Veränderungen (etwa durch Teilzahlungen oder das Bekanntwerden eines Mittäters) eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer nicht in den Urteilstenor aufgenommen, sondern erst in der Entscheidung nach § 111i Abs. 6 StPO ausgesprochen werden muss, bedarf es bei der Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a StGB des Ausspruchs über die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer schon im tatrichterlichen Urteil.)

  • BGH 4 StR 480/11, Beschluss vom 22.11.2011

    (Zum Begriff der 'rechtlichen Bewertungseinheit': Eine sukzessive Tatausführung kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter zunächst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu können, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschließt, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen Teilerfolg erbracht hat.)

  • BGH 3 StR 315/10, Urteil vom 17.11.2011

    Leitsatz:

    Für Methamphetaminracemat - (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan - beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base.

    Veröffentlicht in: NJW 2012, 400 ff.

  • BGH 1 StR 302/11, Urteil vom 09.11.2011

    (Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Die Regelung betrifft auch Zuschriften an das Gericht und namentlich staatsanwaltschaftliche Anklageschriften.)

  • BGH 1 StR 524/11, Beschluss vom 09.11.2011

    Leitsatz:

    Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern.

  • BGH 4 StR 472/11, Beschluss vom 08.11.2011

    (Über einen für die Zumessung untereinander gerecht abgewogener Einzelstrafen gewichtigen Umstand darf der Tatrichter jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung hinweggehen.)

  • BGH 3 StR 244/11, Beschluss vom 08.11.2011

    (Ob ein Gericht seine Zuständigkeit fehlerhaft annimmt, bemisst sich nicht nach dessen subjektiver rechtlicher Einschätzung des Sachverhalts, sondern nach der objektiven Rechtslage.)

  • BGH IX ZR 47/11, Urteil vom 03.11.2011

    Leitsätze: RVG § 3a Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. BGB § 126b Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

  • BGH 2 StR 201/11, Beschluss vom 03.11.2011

    (Im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (BGHSt 34, 1, 2); gefordert wird eine Tätigkeit, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll. Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den "Vertrieb" nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind.)

  • BGH 2 StR 375/11, Urteil vom 02.11.2011

    (1. § 164 StPO erlaubt ein Einschreiten nur gegen eine tatsächlich vorliegende oder konkret bevorstehende Störung der Durchsuchung.

    2. Ein Warnschuss zur Abwehr eines Angriffs ist vor Abgabe  eines gezielten Schusses nicht erforderlich, wenn dieser nur zu einer weiteren Eskalation führen würde.)

  • BGH 2 StR 332/11, Urteil vom 02.11.2011

    Leitsatz: In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

    Veröffentlicht in: NJW 2012, 244

  • BGH 5 StR 376/11, Beschluss vom 27.10.2011

    (Beruht eine Ablehnungsgesuch darauf, die abgelehnten Richter hätten einen zuvor geltend gemachten Ablehnungsgrund gegen einen weiteren Richter falsch bewertet, so darf der zuvor abgelehnte Richter – ungeachtet der Erfolglosigkeit des ersten Antrags und ohne Rücksicht auf eine inhaltliche Bewertung der Richterablehnungen – an der Beschlussfassung über den zweiten Antrag offensichtlich nicht mitwirken.)

  • BGH 3 StR 351/11, Beschluss vom 27.10.2011

    (Obiter dictum: Lehnt der Tatrichter eine Mehrzahl von Beweisanträgen deshalb ab, weil er die darin unter Beweis gestellten Indiztatsachen aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), so darf er die einzelnen Anträge nicht nur für sich betrachten. Vielmehr hat er jeweils auch die weiteren Beweisbehauptungen (erneut) in Bedacht zu nehmen und in dem ablehnenden Beschluss darzulegen, weshalb er selbst bei einer Gesamtwürdigung aller dieser Indiztatsachen einen im Falle ihres Erwiesenseins nur möglichen Schluss nicht ziehen möchte.)

  • BGH 2 StR 218/11, Beschluss vom 26.10.2011

    (Zur Prüfungsreihenfolge bei der Frage, ob ein minderschwerer Fall vorliegt.)

  • BGH 2 StR 328/11, Beschluss vom 26.10.2011

    (Delikte gemäß § 184b Abs. 1 und 2 StGB sind nicht als ausreichend schwere (Sexual-)Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF beziehen muss.)

  • BGH 3 StR 282/11, Beschluss vom 25.10.2011

    (Ob sich ein Angeklagter im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat oder bei deren Fortsetzung eigenmächtig ausgeblieben ist, hat das Revisionsgericht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung im Freibeweis zu überprüfen, jedoch - wie auch sonst die behauptete Verletzung von Vorschriften über das Verfahren - nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 - 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 231 Rn. 25). Der Auffassung, es seien entgegen § 344 Abs. 2 StPO von Amts wegen auch Umstände zu berücksichtigen, zu denen die Rechtfertigungsschrift schweigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. August 1984 - 3 Ss 242/84, StV 1985, 50), schließt sich der Senat nicht an.)

  • BGH 1 StR 254/10, Beschluss vom 25.10.2011

    (Die Verteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung.)

    Veröffentlicht in: NJW 2012, 167

  • BGH 3 StR 315/11, Beschluss vom 25.10.2011

    (1.Zwar folgt aus § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, dass der Angeklagte unter den dort näher bestimmten Umständen auf die Einhaltung des Grundsatzes der persönlichen Vernehmung nach § 250 StPO verzichten kann. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO lässt aber einen Verzicht des Angeklagten nicht genügen, sondern fordert aus-drücklich das Einverständnis der Staatsanwaltschaft und eine durch Beschlussfassung dokumentierte Ermessensentscheidung des gesamten Spruchkörpers zugunsten der Verlesung. Steht die Abweichung von einem Prozessgrundsatz unter solchen qualifizierten Voraussetzungen, so gibt das Gesetz damit zu erkennen, dass von seiner Einhaltung nicht formlos durch allseitiges Schweigen auf eine Anordnung des Vorsitzenden abgesehen werden kann.

    2. Wird gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein ärztliches Attest verlesen, so wird sich regelmäßig erst in der Urteilsberatung ergeben, ob das Gericht das Schriftstück allein zum Nachweis einer Körperverletzung, die nicht zu den schweren gehört, heranzieht oder - unter Überschreitung der durch die Bestimmung gezogenen Grenzen - unzulässig als Beleg für darüber hinausgehende Umstände verwertet. Für den Angeklagten wird ein solcher Rechtsfehler erst aus den schriftlichen Urteilsgründen ersichtlich, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem er von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO keinen Gebrauch mehr machen kann. Dieser kann daher schwerlich Zulässigkeitsvoraussetzung einer Rüge der Verletzung des § 250 StPO sein.)

  • BGH 4 StR 344/11, Beschluss vom 20.10.2011

    Leitsatz:
    Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14).

  • BGH 1 StR 41/09, Beschluss vom 20.10.2011

    Leitsatz: Zur Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers, um diesem die Hinterziehung der im Bestimmungsland für den Erwerb geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (im Anschluss an die Vor-abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache R durch Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09).

    Veröffentlicht in: NJW 2011, 3797 ff.

  • BGH 4 StR 71/11, Urteil vom 20.10.2011

    Leitsatz: Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes – unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begründung der Garantenstellung maßgebend sind – auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht.

  • BGH 1 StR 336/11, Urteil vom 19.10.2011

    (Ist ein Beweisantrag nicht oder rechtsfehlerhaft verbeschieden, ist es dem Revisionsgericht zwar grundsätzlich verwehrt, eine rechtsfehlerfreie Begründung nachzuliefern. Im Einzelfall kann indes ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Antragsablehnung beruht, wenn etwa die - rechtsfehlerhaft, weil lediglich formelhaft angenommene - Bedeutungslosigkeit einer behaupteten Tatsache auf der Hand liegt. Nichts anderes kann für Fälle einer nicht nur floskelhaft sondern gänzlich fehlenden Ablehnungsbegründung gelten, jedenfalls wenn offenkundig ist, dass die konkrete Beweisbehauptung (Äußerungen und Verhalten des Zeugen) für das für den Strafvorwurf (Betrug zum Nachteil der über die Untervermittler eingeworbenen Anleger) einzig relevante Beweisthema ohne jede tatsächliche Bedeutung ist.)

  • BGH 1 StR 233/11, Beschluss vom 19.10.2011

    Leitsatz: Aussetzung durch Im Stich lassen ist stets ein Unterlassungsdelikt; eine Strafrahmenmilderung gemäß § 13 Abs. 2 StGB ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Täter durch die Tat den Tod des Opfers verursacht (§ 221 Abs. 3 StGB).

  • BGH 4 StR 425/11, Beschluss vom 19.10.2011

    (Die Verwertbarkeit einer ausländischen Verurteilung in einem in Deutschland geführten Strafverfahren zum Nachteil des Beschuldigten setzt grundsätzlich voraus, dass diese - würde es sich um eine Verurteilung nach deutschem Recht handeln - nicht tilgungsreif wäre.)

  • BGH 2 StR 305/11, Urteil vom 19.10.2011

    (Zu den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts:

    1. Im Hinblick auf die Eigenschaft der Maßregel als Sicherungsmittel kommt es bei der auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, anders als bei der gesetzgeberischen Vorbewertung durch den Katalog tauglicher Vor- und Anlasstaten, prinzipiell nicht auf die Bezeichnung des Straftatbestands an, dessen Verletzung für die Zukunft droht, auch nicht auf den durch gesetzliche Strafrahmen im Voraus gewichteten Schuldumfang, sondern auf die Bedeutung des vor Rückfalltaten des Angeklagten zu schützenden Rechtsguts, ferner auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsgutsverletzung und gegebenenfalls auf die mögliche Verletzungsintensität.

    2. Raubdelikte im Sinne des zwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuchs (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) können schwere Gewalttaten im Sinne der Weitergeltungsanordnung sein. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Einfacher Raub oder räuberische Erpressung unter Anwendung von physischer Gewalt gegen Personen, schwerer oder besonders schwerer Raub sowie schwere oder besonders schwere räuberische Erpressung unter Anwendung von physischer Gewalt oder Einsatz objektiv gefährlicher Tatmittel zählen unzweifelhaft zu den „schweren Gewalttaten“. Werden dagegen zur Tatbegehung ausschließlich Drohungen ausgesprochen, die der Täter tatsächlich nicht realisieren will, und ist angesichts objektiv ungefährlicher Tatmittel keinesfalls mit einer Ge-walteskalation zu rechnen, die Leib oder Leben von Opfern konkret gefährdet, dann wird durch zukünftige Taten kein Rechtsgut bedroht, dessen Schutz die Anwendung der verfassungswidrigen Norm auch in der Übergangszeit rechtfertigen könnte.)

Entscheidungen durchsuchen

Auf dieser Seite machen wir
Ihnen wichtige straf- und strafprozessrechtliche Entscheidungen im Volltext (PDF) zugänglich, die noch nicht in einer Zeitschrift abgedruckt sind.

 

Letzte Aktualisierung

03.02.2012