Entscheidungsarchiv der letzten sechs Monate

   
 
   

BGH 5 AR (VS) 23/10, Beschluss vom 04.08.2010

   

(Zur Abweichung von der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 43 Abs. 4 StrVollstrO.)

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BGH 1 StR 345/10, Beschluss vom 27.07.2010

   

Leitsatz:
Gibt das Gericht gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe an, ist es nicht gehindert, die angegebene Obergrenze als Strafe zu verhängen.

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BGH 5 StR 60/10, Beschluss vom 21.07.2010

   

Leitsatz:
Zur Ermessensausübung bei Anwendung der §§ 66b Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 2 StGB nach der Entscheidung EGMR EuGRZ 2010, 25.

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BGH 4 StR 270/10, Beschluss vom 20.07.2010

   

(Prozesshandlungen, welche vor der Verbindung in dem anhängigen Strafverfahren vorgenommen wurden, können keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten.)

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BGH III ZR 321/08, Urteil vom 15.07.2010

   

Leitsatz:
Zu den Anforderungen an den Vorsatz für einen Kapitalanlagebetrug durch unrichtige vorteilhafte Angaben und Verschweigen nachteiliger Tatsachen in einem Emissionsprospekt.

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BGH 1 StR 123/10, Beschluss vom 14.07.2010

   

(Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Gleichwohl ist es gerade in Großverfahren regelmäßig angezeigt, mit den Verfahrensbeteiligten (insbesondere mit den Wahlverteidigern des Vertrauens, aber etwa auch mit dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft) die Hauptverhandlungstermine abzustimmen, dies jedenfalls zu versuchen.)

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BGH 2 StR 158/10, Beschluss vom 14.07.2010

   

(Zur Gültigkeit des Protokolls bei unterbliebener Protokollberichtigung.)

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BGH 1 StR 245/09, Beschluss vom 14.07.2010

   

(Zum Vermögensschaden beim Betrug: Der Wert einer Leistung bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des jeweiligen Marktes, also nach Angebot und Nachfrage. Ist für die angebotene Leistung lediglich ein einziger Nachfragender vorhanden, führt dies aber - jedenfalls in rechtlicher Hinsicht - nicht dazu, dass ein Marktpreis oder der Wert der Leistung nicht festgestellt werden könnte. Vielmehr bestimmt sich der wirtschaftliche Wert der Leistung nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren. Nur die Parteien sind dann die Marktteilnehmer; sie bestimmen die preisbildenden Faktoren und Bewertungsmaßstäbe. Lediglich dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Preisbildung bieten, sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens im Strafverfahren heranzuziehen.)

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BGH 1 StR 277/10, Urteil vom 13.07.2010

   

(Vergleichbar dem Umstand, dass ein Täter bislang unbestraft war, kann sich auch der Tat nachfolgendes "bloßes gesetzeskonformes Verhalten" als Rückkehr zur Rechtstreue strafmildernd auswirken.)

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BGH 1 StR 239/10, Beschluss vom 13.07.2010

   

(Der Umstand, dass die von einem Verfallsbeteiligten erlangte Geldsumme aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern.)

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BGH 5 StR 555/09, Beschluss vom 07.07.2010

   

Leitsatz:
Zur unerlässlichen Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorwürfe umfangreichen und schwierigen Strafverfahren.

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BGH 1 StR 212/10, Beschluss vom 07.07.2010

   

Leitsatz:
Auch bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch das Berufungsgericht vorzunehmen, wenn der erstinstanzliche Richter eine Entscheidung zu dieser Frage nicht getroffen hat.

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BGH 4 StR 555/09, Beschluss vom 06.07.2010

   

(Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 202 a Abs. 1 StGB.)

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BGH 5 StR 386/09, Urteil vom 06.07.2010

   

Leitsatz:
Die nach extrakorporaler Befruchtung beabsichtigte Präimplantationsdiagnostik mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen auf schwere genetische Schäden hin begründet keine Strafbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbare Verwendung menschlicher Embryonen.
Veröffentlicht in: NJW 2010, S. 2672 ff.

     
   

BGH 3 StR 219/10, Beschluss vom 06.07.2010

   

(Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung erst eingelassen hat, nachdem wesentliche Teile der Beweisaufnahme bereits durchgeführt worden waren, nachteilige Schlüsse zieht.)

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BGH 1 StR 195/10, Beschluss vom 01.07.2010

   

(Besteht ein Verfahrenshindernis, so ist das Verfahren zwar grundsätzlich gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Anders liegt es aber, wenn ein [erstes] Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, weil sich dann eine das gesamte Verfahren abschließende Einstellung verbietet. Stattdessen sind lediglich die Auswirkungen der infolge der Rechtskraftwirkung und der fehlenden Befassung des Landgerichts mit der Sache unzulässigen Fortführung des Verfahrens zu beseitigen.)

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BGH 1 StR 259/10, Beschluss vom 01.07.2010

   

(Ist eine Verfahrensrüge auch dann, wenn sie rechtzeitig angebracht worden wäre, inhaltlich nicht zulässig erhoben, so kann offen bleiben, ob ein für sich genommen ins Leere gehender Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung dieser Verfahrensrüge umgedeutet werden kann und ob die Gründe der Fristversäumung für sich genommen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten.)

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BGH 1 StR 157/10, Beschluss vom 29.06.2010

   

(Ein nach Maßgabe des Einzelfalls erforderlicher Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung oder Strafzumessung ist keine wesentliche Verfahrensförmlichkeit.)

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BGH 1 StR 245/09, Urteil vom 29.06.2010

   

(1. Wegen des den Verfallsvorschriften zugrunde liegenden Bruttoprinzips setzt eine Verfallsanordnung hinsichtlich des aus einer Tat Erlangten nicht notwendig einen Vermögensschaden - spiegelbildlich zu einem Vermögensvorteil - voraus. Auch ein versuchter Betrug ist eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 73 StGB, aus der etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt werden kann. Selbst wenn die erbrachte Gegenleistung den Wert der zugeflossenen Leistung erreichen würde, könnte es zwar an einem Vermögensshaden fehlen, nicht aber am Erlangten.
2. Einer Verfallsanordnung steht nicht entgegen, dass das Gericht sich außerstande sieht, einen Vermögensschaden festzustellen.
3. Die dem Gesellschaftsvermögen einer juristischen Person zugeflossenen Werte stellen trotz (abstrakter) Zugriffsmöglichkeiten der Gesellschafter oder der Organe nicht ohne weiteres auch zugleich das durch die Angeklagten und die Verfallsbeteiligten i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB Erlangte dar.
4. Der Verletzte kann zwar frei darüber entscheiden, was er vom Täter herausverlangen will, nicht aber darüber, was dieser aus der Tat erlangt hat. Deshalb haben Schadensersatzleistungen des Täters - unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass des Urteils geleistet wurden - für die Bestimmung der Höhe des aus der Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB Erlangten keine Auswirkung. Sie können allerdings im Rahmen der Härteklausel des § 73c StGB Berücksichtigung finden und sind zudem ein bestimmender Strafmilderungsgrund.)

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BGH 2 StR 454/09, Urteil vom 25.06.2010

   

Leitsätze:
1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

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BGH 4 StR 260/10, Beschluss vom 24.06.2010

   

(Frühere Gewalteinwirkungen können als [konkludente] Drohung gegenüber dem Opfer zu beurteilen sein, den körperlich wirkenden Zwang erneut anzuwenden, falls das weitere Vorgehen des Täters auf Widerstand stoßen sollte. So kann vorangegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet. Ob der Angeklate diese billigend in Kauf genommen hat, ist insbesondere bei erheblicher Alkoholisierung kritisch zu prüfen.)

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BGH 3 StR 84/10, Urteil vom 24.06.2010

   

(1. Nimmt der Täter dafür, dass er Diensthandlungen vorgenommen hat oder künftig vornehme, widerkehrend Zuwendungen entgegen, so stehen die einzelnen Tathandlungen dann in tatbestandlicher Handlungseinheit, wenn sie Teilleistungen betreffen, die auf einer einheitlichen, die Gewährung eines bestimmten Vorteils insgesamt umfassenden Unrechtsvereinbarung beruhen.
2. Sind die Merkmale eines Regelbeispiels erfüllt, so besteht zwar die Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist, jedoch kann diese indizielle Bedeutung durch Umstände entkräftet werden, die für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheint; dies hat der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstände zu überprüfen.
3. Zum Wertersatzverfall bei der Bestechung von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens.)

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BGH 2 StR 35/10, Urteil vom 23.06.2010

   

(Eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinn sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden; eine solche exzessive Erörterung würde die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte übersteigen, ohne doch jemals zu absoluter Vollständigkeit gelangen zu können. Sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist auch beim freisprechenden Urteil die Angabe der wesentlichen Gründe; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass der Tatrichter nahe liegende wesentliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unzutreffend gewertet hat. Aus einzelnen denkbaren oder tatsächlichen Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht.)

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BVerfGE - 2 BvR 2559/08 - 2 BvR 105/09 - 2 BvR 491/09, Beschluss vom 23.06.2010

   

Leitsätze:
1. Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren.
2. Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot).
3. Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

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BGH 3 StR 177/10, Beschluss vom 22.06.2010

   

(Allein die verallgemeinernde Beschreibung mit "pornographischen Aufnahmen" belegt das Vorliegen des Tatbestands des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF - ebenso wie § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB nF nicht.)

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BGH 4 StR 216/10, Beschluss vom 22.06.2010

   

(Entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen, sondern in der gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, so besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.)

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BGH 4 StR 126/10, Urteil vom 17.06.2010

   

Leitsatz:
Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.

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BGH AK 3/10, Beschluss vom 17.06.2010

   

Leitsatz:
1. Militärischer Befehlshaber im Sinne des § 4 VStGB ist, wer die faktisch ausübbare, gegebenenfalls auch rechtlich fundierte Möglichkeit hat, Untergebenen verbindliche Anweisungen zu erteilen und die Ausführung dieser Anweisungen durchzusetzen.
2. Der subjektive Tatbestand des § 4 VStGB setzt mindestens bedingten Vorsatz des Vorgesetzten voraus. Dieser muss u. a. erkennen oder mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass der Untergebene eine Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen beabsichtigt. Dabei genügt es, wenn sein bedingter Vorsatz die Art der zu begehenden Straftat umfasst und sich weiter darauf erstreckt, dass derartige Taten bei dem Einsatz der ihm unterstellten Truppen im Kampfgebiet begangen werden; ein hierüber hinausgehendes Detailwissen ist nicht erforderlich.

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BGH 5 StR 114/10, Beschluss vom 17.06.2010

   

(1. Die Vereitelung einer strafprozessualen Sicherungsmaßnahme kann als Begehungsform der Maßnahmevereitelung nach § 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht kommen, wenn der Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich die spätere Verfallsanordnung im Urteil verhindert hat. Namentlich gilt dies, sofern von einer Verfallsanordnung im Urteil gegen den Vortäter wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit abgesehen worden ist (vgl. § 73c Abs. 1 StGB), obgleich bei Ausbleiben der Vereitelungshandlung durch eine vorläufige Sicherungsmaßnahme (§§ 111b ff. StPO) Vermögen gesichert worden wäre.
2. Eine Maßnahmevollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 Alt. 2 StGB kann dann gegeben sein, wenn im Urteil gegen den Vortäter zwar der Verfall angeordnet wurde, dieser allerdings anschließend nicht durchsetzbar ist, weil eine vormals noch aussichtsreiche einstweilige Sicherung durch den Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich auch mit Blick auf die dadurch gefährdete Durchsetzbarkeit des im Urteil titulierenden Anspruchs verhindert wurde und weiteres Vermögen in nennenswertem Umfang nicht (mehr) vorliegt.)

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BGH VI ZR 204/09, Urteil vom 15.06.2010

   

Leitsatz:
In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist.

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BGH 2 StR 246/10, Beschluss vom 10.06.2010

   

(Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten.)

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BGH 2 StR 78/10, Beschluss vom 10.06.2010

   

Leitsatz:
Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.

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BGH 3 StR 162/10, Beschluss vom 08.06.2010

   

(Für das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten zum Rauschmittelmissbrauch im Sinne des § 64 StGB ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich. Ein solcher Hang muss demnach nicht nur während der Anlasstat, sondern auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung gegeben sein. Ferner ist auch für die Gefährlichkeitsprognose entscheidend, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung besteht.)

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BGH 5 StR 171/10, Beschluss vom 02.06.2010

   

(Bei einer aufgrund Schwachsinns verminderten Steuerungsfähigkeit darf die Strafkammer in ihrer Subsumtion nicht davon absehen, die gebotene fachwissenschaftliche Beurteilung der Auswirkungen der Intelligenzminderung des Angeklagten auf die Steuerungsfähigkeit gerade hinsichtlich der ausgeführten Sexualdelikte darzulegen.)

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BGH 4 StR 79/10, Beschluss vom 01.06.2010

   

(Die Zustellung eines in Abwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils, der sich während laufender Hauptverhandlung ins Ausland abgesetzt hat, darf nach § 145a Abs. 1 StPO an den Pflichtverteidiger des Angeklagten erfolgen. Die erfolgreiche formlose Übersendung einer Abschrift des Urteils an den Angeklagten nach § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung.)

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BGH 2 StR 263/10, Beschluss vom 26.05.2010

   

(Dem von Verfassungs wegen mit einem hohen Rang ausgestatteten Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist im Rahmen der § 66b StGB, § 275a StPO durch verfahrensrechtliche Garantien hinreichend Geltung zu verschaffen. Dies gebietet es, eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen.)

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BGH 1 StR 577/09, Beschluss vom 20.05.2010

   

(Zu den Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO:
1. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist dann gegeben, wenn der Täter vollständige und richtige Angaben - mithin "reinen Tisch" - macht. Erst dann liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige vor.
2. Der Normzweck des § 371 AO erfordert die Erstreckung der Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Alt. AO auch auf solche steuerlichen Sachverhalte, bei denen - soweit sie nicht bereits von dem bisherigen Ermittlungswillen erfasst sind - unter Berücksichtigung des bisherigen Überprüfungsziels einerseits und den steuerlichen Gegebenheiten des beschuldigten Steuerpflichtigen andererseits bei üblichem Gang des Ermittlungsverfahrens zu erwarten ist, dass sie ohnehin in die Überprüfung einbezogen würden.
3. Zum Begriff der Tatentdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO.)
veröffentlicht in: NJW 2010, S. 2146 ff.

     
   

BGH 3 StR 166/10, Beschluss vom 20.05.2010

   

(Die nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Nebenklage ist unzulässig: Die Sachrüge des Nebenklägers kann nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes gestützt werden, das seine Anschlussbefugnis gemäß § 395 StPO trägt, deswegen muss er das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angeben.)

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BGH 1 StR 148/10, Beschluss vom 19.05.2010

   

(Den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens erfüllt, wer eine der im Straftatenkatalog des § 126 Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten androht und dabei zum Ausdruck bringt, dass die Verwirklichung der angedrohten Tat in seinem Machtbereich liegt. Allerdings muss das Androhen jeweils zusätzlich in einer Weise erfolgen, die zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist.)

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BGH 2 StR 102/10, Urteil vom 19.05.2010

   

(Die Trennung des Angeklagten von seiner in Deutschland lebenden Familie ist eine zwangsläufige Folge der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt.)

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BGH 5 StR 464/09, Urteil vom 19.05.2010

   

Leitsatz:
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht.
Veröffentlicht in: NJW 2010, 2291 ff.

     
   

BGH 5 StR 182/10, Beschluss vom 19.05.2010

   

Leitsatz:
1. § 46b StGB ist auch auf das Opfer einer in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten Tag anwendbar.
2. Zur Ermessungsausübung im Rahmen des § 46b StGB.
Veröffentlicht in: NJW 2010, S. 2741

     
   

BGH 5 StR 168/10, Beschluss vom 18.05.2010

   

(Die Erwägung durch die Verhängung einer langen Jugendstrafe werde der Angeklagte zur Mitarbeit am Erziehungsziel stärker motiviert, weil er hierdurch eine höhere Reststrafenaussetzung erlangen könne ist rechtsfehlerhaft; ihr liegt die Konzeption einer unzulässigen Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zugrunde.)

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BGH 5 StR 51/10, Beschluss vom 18.05.2010

   

Leitsatz:
Verwertungsverbot für verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten unter Zwangseinwirkung.

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BGH 4 StR 139/10, Beschluss vom 18.05.2010

   

Leitsatz:
Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung des Täters sowohl § 176 a Abs. 1 StGB als auch § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB verletzt.
Veröffentlicht in: NJW 2010, S. 2742

     
   

BGH 5 StR 161/10, Beschluss vom 17.05.2010

   

(Die Ablehnung der Verhängung einer Maßregel kann grundsätzlich nicht durch die Nebenklage in der Revision angefochten werden; dies ist nur dann möglich, wenn nicht eine andere Rechtsfolge, sondern die trotz Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung Ziel des Rechtsmittels ist.)

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BGH 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.05.2010

   

(§ 66b Abs. 3 StGB ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK nicht auf Taten anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.)

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BGH 3 StR 62/10, Beschluss vom 06.05.2010

   

(Zahlt ein Dritter bei einem nichtigen Kaufvertrag (z.B. Drogenkauf) den Kaufpreis, so unterliegt dieser beim Käufer nicht dem Verfall.)

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BGH 5 StR 18/10, Urteil vom 29.04.2010

   

Leitsatz:
Zur Verantwortlichkeit eines im Beweissicherungsdienst tätigen Arztes für tödlich verlaufenen Brechmitteleinsatz gegen Drogen-Kleindealer.
Veröffentlich in: NJW 2010, S. 2595 ff.

     
   

BGH 3 StR 314/09, Urteil vom 29.04.2010

   

Leitsatz:
Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Zugriff auf den weggegebenen Vermögensbestandteil für einen Insolvenzverwalter im Rahmen der Gesamtvollstreckung (Insolvenz) wesentlich erschwert wird.

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BGH 3 StR 63/10, Urteil vom 29.04.2010

   

(Durch die Belehrung über seine Aussagefreiheit soll gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm freisteht, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise gerade durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte (BGHSt 42, 139, 147). Für den Regelfall empfiehlt es sich zwar, die Belehrung in den Worten des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erteilen. Zwingend ist dies indes nicht. Es stellt vielmehr nicht ohne Weiteres einen Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht benutzt werden. Maßgebend ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine Aussagefreiheit verschafft und eine diesbezügliche etwaige Fehlvorstellung ausschließt.)

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BGH 2 StR 595/09, Urteil vom 28.04.2010

   

Leitsatz:
Ein offenes Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintreibung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer begründet jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine - wenn auch nur mittelbare - Verbindung eines solchen Verhaltens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der ehrenamtliche Richter tätig ist.

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BGH 5 StR 460/08, Beschluss vom 27.04.2010

   

(Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist kein Teil der Vernehmung im Sinne von § 247 StPO. Demgemäß begründet die hierbei fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten regelmäßig den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.)

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BGH 5 StR 127/10, Beschluss vom 27.04.2010

   

(Einzelfall einer fehlerhaften Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage")

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BGH 3 StR 79/10, Beschlusss vom 27.04.2010

   

(Zur Anwendung des Art. 316d EGStGB)

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BGH AK 2/10, Beschluss vom 23.04.2010

   

Leitsatz:
Zur Strafbarkeit nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF wegen Zuwiderhandelns gegen das Umgehungsverbot des Art. 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Verordnung (EG) 423/2007 vom 19. April 2007 (Iran-Embargo-Verordnung).
Veröffentlicht in: NJW 2010, S. 2370

     
   

BGH GSSt 1/09, Beschluss vom 21.04.2010

   

Leitsatz:
1. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist kein Teil der Vernehmung im Sinne von § 247 StPO.
2. Die fortdauernde Abwesenheit eines nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet regelmäßig den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Veröffentlicht in: NJW 2010, S. 2450

     
   

BGH 3 StR 89/10, Beschluss vom 15.04.2010

   

(Strafschärfend darf beim Straftatbestand des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht berücksichtigt werden, dass die Bandenmitglieder sich nur zur Erlangung des wirtschaftlichen Ziels des Verkaufs von Drogen zusammengeschlossen haben; § 46 Abs. 3 StGB.)

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BGH 4 StR 650/09, Urteil vom 15.04.2010

   

(1. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO steht nicht nur den Geistlichen der staatlich anerkannten, öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften zu.
2. Zum Begriff der seelsorgerischen Tätigkeit im Sinne des § 53 ABs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO.)

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BGH 1 StR 64/10, Beschluss vom 14.04.2010

   

Leitsatz:
Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen, so kann eine Zurücknahme des Rechtsmittels grundsätzlich auch noch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen.
Veröffentlicht in: NJW 2010, S. 2294

     
   

BGH 5 StR 123/10, Beschluss vom 14.04.2010

   

(Wurde die Anlasstat für eine Unterbringung in einer zumindest vom Beschuldigten subjektiv als bedrohlich empfundenen Situation begangen, die auch bei psychisch gesunden Menschen geeignet ist, Fehlreaktionen hervorzurufen, so ist dies bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten besonders in Betracht zu ziehen.)

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BGH 2 StR 42/10, Beschluss vom 14.04.2010

   

(Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag [§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO] nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach den Rügen getrennt überreicht werden.)

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BGH 3 StR 28/10, Beschluss vom 13.04.2010

   

(Wird die Sachrüge nicht erhoben, so darf das Revisionsgericht den nicht mitgeteilten Inhalt des Urteils zur Ergänzung einer Verfahrensrüge nicht heranziehen.)

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BGH 5 StR 428/09, Urteil vom 13.04.2010

   

(1. Im Falle einer Limited als EU-Auslandsgesellschaft ist zur Bestim-mung der Pflichten des „Director“ im Rahmen des § 266 Abs. 1 StGB auf das ausländische Gesellschaftsrecht zurückzugreifen; eine entsprechende Anwendung deutschen Gesellschaftsrechts kommt nicht in Betracht.
2. Belegen die durch das Tatgericht festzustellenden Umstände ein internationales Handelsgeschäft erfahrener Kaufleute in nicht nur geringem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg und deren bewusste Unterwerfung unter fremdes Recht, müssen Zweifel am Wissen um die durch ausländisches Recht konstituierten Pflichten nicht aufkommen.)

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BGH 3 StR 24/10, Beschluss vom 13.04.2010

   

(1. Die Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrenstrennung ist wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, bei der ein notwendiger Verteidiger anwesend sein muss.
2. Geht der Haupttäter einen Vertrag ein und erfüllt er damit den Tatbestand des Betruges, so genügt die Anwesenheit an seiner Seite bei Vertragsschluss für sich allein noch nicht den Anforderungen, die nach § 27 Abs. 1 StGB an eine Beihilfe zu stellen sind.
3. Erbringt ein Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld, so werden ihm die Einzeltaten eines anderen Mittäters als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet.)

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BGH 2 StR 17/10, Beschuss 08.04.2010

   

Leitsatz:
Die qualifizierende Wirkung einer konkreten Lebensgefährdung des Raubopfers nach Vollendung der Tat oder Scheitern ihres Versuchs ist ausgeschlossen, wenn die die Lebensgefahr verursachende Handlung nicht mit der Motivation der Beutesicherung vorgenommen wird (im Anschluss an BGHSt 53, 234).
veröffentlicht in: NJW 2010, S. 1892 f.

     
   

BGH 2 StR 153/09, Beschluss vom 07.04.2010

   

Leitsatz:
Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54 d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.
Veröffentlicht in: NJW 2010, 2 StR 153/09

     
   

BGH 3 StR 30/10, Beschluss vom 01.04.2010

   

(Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.)

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BGH 3 StR 456/09, Beschluss vom 01.04.2010

   

(1. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB greift bei einem Gebäude, das mit einem Wohngebäude in einer solchen Weise verbunden ist, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann, auch ein, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will.
2. Bei einem Wohnmobil handelt es sich um eine "andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" i.S.d. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB.)

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BGH 3 StR 69/10, Beschluss vom 30.03.2010

   

(Statistische Profnoseinstrumente können für die Prognose der Gefährlichkeit zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos liefern, sind indes nicht in der Lage, eine fundierte Einzelbetrachtung zu ersetzen.)

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BGH 4 StR 555/09, Beschluss vom 18.03.2010

   

(Anfragebeschluss zur Auslegung des § 202a I StGB n.F.)

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BGH 3 StR 65/10, Beschluss vom 18.03.2010

   

(1. Zur Anwendung des Art. 316d EGStGB.
2. Zu den vom Rückwirkungsverbot erfassten Normen gehören auch jene Regeln, die über die Art und Weise der Rechtsfolgen der Erfüllung eines Straftatbestandes entscheiden und damit auch die Vorschriften über die Strafzumessung.)

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BGH 2 StR 397/09, Beschluss vom 17.03.2010

   

Leitsatz:
Eine allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs in Vertragsstaaten der EMRK unabhängig davon, ob die konkret betroffenen Verfahrenshandlungen dem jeweils nationalen Verfahrensrecht entsprechen oder nicht, ist durch die Konvention nicht geboten.
Die Regelungen der EMRK schaffen kein einheitliches Verfahrensrecht der Vertragsstaaten im Einzelnen mit einer unbeschränkten Zurechnung unabhängig von den nationalen Verfahrensrechtsordnungen.

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BGH 4 StR 22/10, Urteil vom 11.03.2010

   

(Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit eines Angeklagten sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind; das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind.)

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BGH III ZR 124/09, Urteil vom 11.03.2010

   

Leitsatz:
Zur Frage der Kausalität zwischen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und dem Schadenseintritt bei menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt.

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BGH 3 StR 538/09, Urteil vom 11.03.2010

   

(1. Zum Begriff des Hanges i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
2. Zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB, wenn von einer voraussichtlichen Dauer der Suchbehandlung bis zur Erzielung eines Behandlungserfolges von drei Jahren ausgegangen werden muss.)

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BGH 5 StR 503/09, Urteil vom 10.03.2010

   

(Die Ablehnung der beantragten Unterbringung nach § 63 StGB ist einem Freispruch gleichzusetzen, so dass nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs besteht. Die Norm gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 f. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB jedoch nicht erreicht.)

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BVerfG 2 BvR 3012/09, Beschluss vom 9.03.2010

   

(Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Entscheidung, mit der eine Strafunterbrechung gem. § 455 StPO abgelehnt wird.)

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BGH 3 ARs 3/10, Beschluss vom 09.03.2010

   

(Antwort des 3. Senats auf den Anfragebeschluss des 5. Senats zur Frage; ob auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtag der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht hindert.)

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BGH 1 StR 554/09, Urteil vom 09.03.2010

   

(Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 JGG steht im Einklang mit der Verfassung.)
Veröffentlicht in: NJW 2010, S. 1539 ff.

     
   

BGH 4 StR 606/09, Beschluss vom 09.03.2010

   

Leitsatz:
Die in die Hauptverhandlung eingeführte Bewertung des Vorsitzenden einer Strafkammer, eine Zeugin sei nicht mit dem Angeklagten verlobt, kann vom Angeklagten nur dann zur Grundlage einer Verfahrensrüge gemacht werden, wenn er eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat.
veröffentlicht in: NJW 2010, S. 1824 ff.

     
   

BGH 1 StR 260/09, Beschluss vom 24.02.2010

   

(Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats zu folgender Frage: Genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von Vermögensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, der Anklagesatz den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn in diesem, der allein in der Hauptverhandlung nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, ergänzend in einem anderen nicht zu verlesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind?)

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