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Nur Strafrecht – Schwerpunktgebiete |
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Der Zwang zur Spezialisierung hat in den letzten Jahrzehnten zunehmend auch die Anwaltschaft erfasst. Einzelpersonen und Wirtschaftsunternehmen erwarten kompetenten rechtlichen Rat von Fachanwälten auf den Rechtsgebieten, denen ihr Problem zuzuordnen ist. Die Spezialisierung einer Anwaltspraxis auf das Strafrecht bedeutet in unserer Zeit aber mehr als in der Zeit von Max Alsberg: Strafrecht enthält heute neben der Befassung mit den "klassischen" Delikten vielfältige Bezüge zu anderen Rechtsgebieten und auch außerjuristischen Disziplinen. Enge Verbindungen bestehen etwa:
Das Gebiet des Strafrechts ist also heute sehr viel größer als in der Zeit, in der die Kriminellen nicht zur ("guten") Gesellschaft gehörten und die beschuldigten Mitglieder der Gesellschaft den Anwalt nur brauchten, um glaubhaft zu machen, dass sie nicht kriminell sind. In dem Maße, in dem die Strafverfolgungsbehörden - aber auch der Strafgesetzgeber – das Strafrecht als Steuerungsmittel zur Korrektur gesellschaftlicher Fehlentwicklungen und tagespolitischer Versäumnisse entdecken, entsteht zunehmend auch Beratungs- und Vertretungsbedarf gegenüber strafrechtlichen und strafprozessualen Risiken bei Menschen und Institutionen, die weit davon entfernt sind, mit der "gewöhnlichen Kriminalität" in Verbindung gebracht zu werden. Diese Entwicklung hat zwei Modelle für die anwaltliche Spezialisierung auf Strafrecht in Sozietäten hervorgebracht: Der erste Weg führte einzelne große wirtschaftsberatende Kanzleien dazu, sich um eine strafrechtliche Abteilung zu erweitern. Unsere Praxis hat sich frühzeitig für den zweiten Weg entschieden: ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig zu sein und in fachübergreifenden Rechtsfällen auf die Kooperation mit anderen Kollegen und Sozietäten zu setzen. Bei aller Anerkennung der Vorteile einer "All-round"-Betreuung in einem Hause, halten wir mehr davon, dass die zivil-, wirtschafts-, steuer- oder verwaltungsrechtliche Beratung der Mandanten getrennt wird von der (meist rückschauenden) strafrechtlichen Bewertung eines Verhaltens durch Fachleute, die bisher nicht beratend tätig waren. |
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